KO idF vor 1. 7. 2010 § 150 Abs 3 und 4
ABGB § 1425
Will ein infolge Konkursaufhebung enthobener Masseverwalter eine umstrittene Sache hinterlegen, dann kommt - abgesehen von einer Sicherstellung der in § 150 Abs 3 und 4 KO genannten Beträge - nur eine Verwahrung gemäß § 1425 ABGB in Frage. Für den Verwahrungsantrag ist das Konkursgericht unzuständig. Erläßt dieses dennoch einen Verwahrungs-