KO idF vor 1. 7. 2010 § 107
Bezüglich der Kosten für eine besondere Prüfungstagsatzung ist eine Kostenseparation zu Lasten der "Nachzügler" angeordnet; ein Gläubiger, der die Anmeldungsfrist versäumt hat, hat diese Kosten daher auch dann zu ersetzen, wenn ihn an der verspäteten Anmeldung kein Verschulden trifft.