KO idF vor 1. 7. 2010 § 81 Abs 3
Der Masseverwalter haftet nur dann für die Nichterfüllung der von ihm im Rahmen der Unternehmensfortführung begründeten Masseforderungen, wenn er bei Begründung dieser Verbindlichkeiten davon ausgehen mußte, daß er sie aus der Masse nicht mehr tilgen werden könne. Eine besondere Warnpflicht des Masseverwalters gegenüber den Vertragspartnern der Konkursmasse besteht nicht.