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Wirkung der Forderungsfeststellung im Konkurs

Judikatur ZIKZIK 1995, 54 Heft 2 v. 1.5.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 60 Abs 2

Die Eintragung einer auch vom Gemeinschuldner unbestrittenen Forderung in das Anmeldungsverzeichnis hat gegenüber späteren Leistungsklagen zwar die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft, nicht aber deren Einmaligkeitswirkung; spätere Feststellungsklagen sind dagegen zurückzuweisen. Die Forderungsfeststellung steht daher Klagen auf Rückforderung überhöhter Ausschüttungen udgl nicht entgegen.

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