KO idF vor 1. 7. 2010 § 60 Abs 2
Die Eintragung einer auch vom Gemeinschuldner unbestrittenen Forderung in das Anmeldungsverzeichnis hat gegenüber späteren Leistungsklagen zwar die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft, nicht aber deren Einmaligkeitswirkung; spätere Feststellungsklagen sind dagegen zurückzuweisen. Die Forderungsfeststellung steht daher Klagen auf Rückforderung überhöhter Ausschüttungen udgl nicht entgegen.