KO: § 31 Abs 1 Z 2, 1. Fall
Die periodische Bezahlung des Bestandzinses durch den späteren Gemeinschuldner ist als Zug-um-Zug-Leistung der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2, 1. Fall KO auch dann zur Gänze entzogen, wenn der Bestandzins jeweils erst nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode (im Folgemonat) entrichtet wird.