KO idF vor 1. 7. 2010 § 30 Abs 1 Z 1, § 36
Der in einem Pensionsplan für den Fall der nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bedungene Widerrufsvorbehalt ist zulässig. Er kann nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter ausgeübt werden. Bei Nichtausübung dieses Widerrufsrechts bis zur Konkurseröffnung kann der Masseverwalter wegen objektiver Begünstigung anfechten.