KO idF vor 1. 7. 2010 § 17 Abs 2, § 110
Ein Mitverpflichteter des Gemeinschuldners, der noch nicht durch Zahlung in die Rechte des Hauptgläubigers getreten ist, kann seinen Rückgriffsanspruch bedingt - nämlich für den Fall der Zurücknahme der Forderungsanmeldung seitens des Hauptgläubigers - anmelden; bei Bestreitung dieses Teilnahmeanspruches fehlt ihm jedoch im Prüfungsprozeß vorläufig das Rechtsschutzbedürfnis.