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Berechtigung zum Prüfungsprozeß

Judikatur ZIKZIK 1995, 53 Heft 2 v. 1.5.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 17 Abs 2, § 110

Ein Mitverpflichteter des Gemeinschuldners, der noch nicht durch Zahlung in die Rechte des Hauptgläubigers getreten ist, kann seinen Rückgriffsanspruch bedingt - nämlich für den Fall der Zurücknahme der Forderungsanmeldung seitens des Hauptgläubigers - anmelden; bei Bestreitung dieses Teilnahmeanspruches fehlt ihm jedoch im Prüfungsprozeß vorläufig das Rechtsschutzbedürfnis.

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