KO idF vor 1. 7. 2010 § 7 Abs 1
ZPO § 477 Abs 1 Z 5
Auch ein Provisorialverfahren, in dem der Gemeinschuldner Partei ist, wird durch Konkurseröffnung unterbrochen. Über vorher eingebrachte Rechtsmittel darf nicht entschieden werden; eine dennoch gefällte Entscheidung ist nichtig.