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Unterbrechung eines Provisorialverfahrens bei Konkurseröffnung

Judikatur ZIKZIK 1995, 53 Heft 2 v. 1.5.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 7 Abs 1

ZPO § 477 Abs 1 Z 5

Auch ein Provisorialverfahren, in dem der Gemeinschuldner Partei ist, wird durch Konkurseröffnung unterbrochen. Über vorher eingebrachte Rechtsmittel darf nicht entschieden werden; eine dennoch gefällte Entscheidung ist nichtig.

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