KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 3, 43 Abs 5
Rückzahlungsansprüche gehören - ebenso wie Anfechtungsansprüche - immer auf den Rechtsweg, selbst wenn die vom Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung bezahlten Beträge einer juristischen Person öffentlichen Rechts geleistet wurden.