Mit der Novelle des § 1 IESG durch Art XXVII Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes ("Sparpaket"; BGBl 1995/297) werden nunmehr auch leitende Angestellte, denen "dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht", vom Entgeltsicherungsschutz ausgenommen (§ 1 Abs 6 Z 3 IESG nF). Diese Änderung tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft und schließt die Geltendmachung von Ansprüchen durch davon betroffene leitende Angestellte aus, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs 1 Z 3-7 IESG nach dem 30. 4. 1995 gefaßt wird (§ 17a Abs 6 IESG nF).