KO idF vor 1. 7. 2010 § 145 Abs 2, §§ 148a, 153 Z 2, § 174
Zu einer wegen Änderung des Zwangsausgleichsvorschlags erstreckten Tagsatzung sind auch die zur ersten Ausgleichstagsatzung nicht erschienenen Gläubiger mit Rückschein oder durch öffentliche Bekanntmachung zu laden. Der durch mangelhafte Ladung bewirkte zwingende Grund, die Ausgleichsbestätigung zu versagen, wird jedoch dadurch geheilt, daß dem Gläubiger die Ladung zukommt.