Für die Abstimmung über einen Zahlungsplan wie auch in weiterer Folge für die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens samt Restschuldbefreiung ist jeweils die vorherige Verwertung des Vermögens des Schuldners Voraussetzung. Es wird die Frage geprüft, ob dieses Verwertungsgebot für die notwendigen Betriebsmittel eines Freiberuflers, eines Handwerkers oder eines Kleingewerbetreibenden ausnahmslos gilt.