OLG Graz, 09.02.2026, 9 Bs 29/26x
„Hinterfotziger Tierhasser“
Für die Anordnung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG genügt ein einfacher Verdacht; das Gericht entscheidet nach der Aktenlage mit grobmaschigem Filter und hat den Antragsgegner davor nicht zu hören. Maßgeblich ist der weitestmögliche, für ihn ungünstigste Bedeutungsinhalt der Äußerung.

