OLG Wien, 21.01.2026, 17 Bs 344/25z
Medienrechtliche Entschädigung („Turbulenzen im Hause B*“)
Die Entschädigung nach § 8 Abs 1 MedienG bemisst sich nach Veröffentlichungswert, Reichweite und konkreter Eingriffsintensität; parallel erschienene Berichte anderer Medien bleiben für die Höhe außer Betracht.

