OLG Graz, 16.01.2026, 1 Bs 172/25s
Bemessung der Entschädigungshöhe
Bei der Bemessung des einheitlichen Entschädigungsbetrags nach § 8 Abs 1 MedienG sind das Gewicht des Vorwurfs, das Zusammentreffen mehrerer Anspruchsgrundlagen, Reichweite und Verbreitungsgrad der Veröffentlichung sowie das Nachtatverhalten des Medieninhabers zu berücksichtigen.

