OLG Wien, 11.12.2025, 18 Bs 162/25t
ehrenrührige Äußerungen (Geldgierige Kanaille ua)
Die Auslegung ehrenrühriger Äußerungen ist Tatfrage und hat aus Sicht des verständigen Durchschnittsrezipienten unter Berücksichtigung von Kontext und Vorwissen zu erfolgen; pointierte, überspitzte Werturteile sind zulässig, sofern sie auf einem hinreichenden Tatsachensubstrat beruhen und keinen Wertungsexzess darstellen.

