OLG Wien, 24.07.2025, 18 Bs 30/25f
Bedeutungsgehalt der Antithese im Gegendarstellungsverfahren
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Eine Gegendarstellung ist nur zu veröffentlichen, wenn ihre Antithese den Kern der Erstmitteilung unmittelbar und informativ bestreitet oder wesentlich ergänzt (§ 9 MedienG). Lässt die Antithese zentrale Tatsachenbehauptungen des Artikels – hier die genannte Zahlung von EUR 210.000 an den Dachverband – unerwähnt und stellt bloß andere Zahlflüsse (zB EUR 166.000 Spenden, EUR 17.025 Mitgliedsbeitrag) gegenüber, fehlt es an der Kontradiktion und das Begehren ist abzuweisen. Der Bedeutungsinhalt der Antithese stellt dabei eine reversible Rechtsfrage dar.

