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DSB Bescheid, D213.3166 (rk) – Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer nicht rechtsfähigen Einrichtung

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2025/56ZIIR 2025, 377 Heft 4 v. 18.11.2025

DSB, D213.3166
(rk) – Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer nicht rechtsfähigen Einrichtung

Auch eine an sich nicht rechtsfähige Einrichtung (hier: Magistratsabteilung) kann als Verantwortlicher iSd DSGVO qualifiziert werden (so auch EuGH Rs C-638/21).

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