DSB, D213.3166
(rk) – Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer nicht rechtsfähigen Einrichtung
Auch eine an sich nicht rechtsfähige Einrichtung (hier: Magistratsabteilung) kann als Verantwortlicher iSd DSGVO qualifiziert werden (so auch EuGH Rs C-638/21).

