EuGH, 04.10.2024, C-621/22
verschärfter Maßstab für berechtigte Interessen nach DSGVO
Der EuGH stellte klar, dass Art 6 Abs 1 lit f DSGVO streng auszulegen ist und drei kumulative Bedingungen zu erfüllen sind. Die Datenverarbeitung muss notwendig sein, die Betroffeneninteressen dürfen nicht überwiegen und rechtlich weniger eingreifende Alternativen wie eine Einwilligung sind zu berücksichtigen.

