DSB, 05.09.2024, D124.2577/23
Gesprächsaufnahme während Universitätssitzung
Das Anfertigen einer Tonaufnahme einer Universitätssitzung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, weil eine Universität in diesem Zusammenhang als Behörde iSd § 1 Abs 2 DSG zu qualifizieren ist. Auch eine zuvor erlassene Richtlinie der Universität, die eine solche Aufnahme vorsieht, vermag die Aufnahme nicht zu rechtfertigen.

