OGH, 27.08.2024, 4 Ob 4/24b
Schutz eines Messestandes
Auch das „Design“ eines Messestandes kann grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Zweck eines Werkes ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Urheberrechtsschutzes grundsätzlich bedeutungslos; auch ein bloßer Gebrauchszweck steht einem Urheberrechtsschutz daher nicht entgegen. Keinen Urheberrechtsschutz genießen jedenfalls technisch-funktionelle Vorgaben.

