OGH, 26.04.2024, 4 Ob 72/24b
Werkschutz vs Gebrauchsinteresse eines Platzes
Der Werkschutz nach § 21 UrhG ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und verbietet grundsätzlich Änderungen am Werk, allerdings mit Ausnahmen. Zulässige Änderungen sind bspw solche, die im Rahmen des redlichen Verkehrs geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nicht untersagt werden können; hinzu kommen verfassungsrechtlich

