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Neues zum § 76f UrhG – Leistungsschutzrecht für ChatGPT?

AufsätzeHon.-Prof. Dr. Clemens ThieleZIIR 2023, 157 Heft 2 v. 5.5.2023

Die Entwicklung sog „künstlicher Intelligenz“ (KI) kostet schlicht viel Geld. Dass DALL-E2, Stable Diffusion und nicht zuletzt ChatGPT (scheinbar) unentgeltlich im Netz angeboten werden, wirft die Frage auf, ob ein Schutzrecht des geistigen Eigentums schlicht fehlt oder ein allfällig bestehendes schon jetzt dafür sorgen könnte, die Entwicklungskosten schneller zu amortisieren und in sehr naher Zukunft einen Bezahldienst zu rechtfertigen. Die folgenden Erörterungen beschränken sich in der gebotenen Kürze auf die urheber- und leistungsschutzrechtliche Beurteilung der Ergebnisse von ChatGPT und die Frage, zu wessen Gunsten ein Ausschließlichkeitsrecht iSd UrhG begründet werden könnte.11Zu den übrigen Aspekten eines Schutzes der KI-Entwicklung anhand der unterschiedlichen „Layer“ vgl grundlegend Muhr, KI-Schöpfungen und Urheberrecht (2022) passim. Die erst am Anfang stehende Diskussion ist damit eröffnet.

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