OGH, 22.09.2021, 4 Ob 139/21a
„kopflastiges Vorspannangebot“
Ein kopflastiges Vorspannangebot, bei dem die Ersparnis bei der Nebenware höher ist als der Preis der Hauptware, stellt für sich alleine nicht die Unlauterkeit dieser verkaufsfördernden Maßnahme dar. Ist ein Verbraucher nur an der Nebenware interessiert und ist für die damit verbundene Ersparnis auch zum Bezug der Hauptware bereit, handelt er sogar höchst rational.