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OVG Hamburg Beschluss 15.10.2020, 5 Bs 152/20 – Datenverarbeitung setzt „Zustandsveränderung“ voraus

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2021/29ZIIR 2021, 189 Heft 2 v. 1.5.2021

OVG Hamburg, 15.10.2020, 5 Bs 152/20
Datenverarbeitung setzt „Zustandsveränderung“ voraus

Das bloße Lagern von physischen Daten stellt keine Datenverarbeitung iSd Art 4 Nr 2 DSGVO dar, weil dafür ein vom Willen getragener menschlicher Akt bzw eine Zustandsveränderung erforderlich ist.

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