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DSG Bescheid 26.6.2020, D205.023 (rk) – Speichern von Ausweisdaten zur Briefbehebung

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2021/6ZIIR 2021, 56 Heft 1 v. 25.2.2021

DSG, 26.06.2020, D205.023
(rk) – Speichern von Ausweisdaten zur Briefbehebung

Das Speichern von Identitätsdaten (hier: Scannen von Ausweisart, Ausweisnummer, Ausstellungsbehörde, Geburtsdatum

sowie der korrespondierende Name) bei der Abholung von hinterlegten Poststücken für die Dauer von 6 Monaten ist nicht überschießend und im Rahmen des berechtigten Interesses nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt.

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