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EuGH VORLAGEFRAGEN

EuGH VorlagefragenZIIR 2020, 359 Heft 3 v. 1.9.2020

Art 5, 6 und 7 der VO (EG) Nr 261/2004
Fluggastrechte, Flugverspätung, Berechnung

Mit dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg vom 2.7.2019, eingetragen in das Register des Gerichtshofs am 4.9.2019, wird der Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EG) Nr 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechte-VO) ersucht. Gemäß dem gegenständlichen Sachverhalt wurde das Flugzeug auf einer Außenposition geparkt und die Flugpassagiere haben das Flugzeug über eine Fluggasttreppe verlassen und wurden mit dem Bus zum Terminal befördert. Die Flugkilometer für den Flug betrugen mehr als 1.500, jedoch weniger als 3.500 Kilometer. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch einer Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 400.- Euro samt Zinsen gemäß Art 5 iVm Art 7 der Fluggastrechte-VO wegen einer behaupteten – und für eine Ausgleichsleistung erforderlichen – Verspätung von mehr als drei Stunden. Die Verspätung betrug – je nach Berechnungsmethode – entweder knapp unter oder knapp über drei Stunden. Die beklagte Partei begehrt Klagsabweisung und bringt im Wesentlichen vor, dass es sich sowohl bei der ursprünglichen als auch bei der tatsächlichen Landezeit um eine sogenannte „on block-Zeit“ gehandelt hat, bei der es sich um den Zeitpunkt handle, zu welchem das Flugzeug am Zielflughafen gelandet sei. Das Öffnen der Türen sei darin nicht einberechnet. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung stehe erst ab einer Ankunftsverspätung am Endziel von über drei Stunden zu, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. In der Rs C-452/13 , Gemanwings/Henning, hat der EuGH festgestellt, dass zur Feststellung einer allfälligen Verspätung auf den Zeitpunkt der Türöffnung abzustellen ist und bei der Berechnung der Verspätung die Differenz zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der voraussichtlichen Zeit der Türöffnung bei planmäßiger Ankunftszeit zu bilden ist. Unter Ankunftszeit ist iSd der genannten Entscheidung der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeuges gestattet ist. Um die Verspätung ziffernmäßig berechnen zu können, bedarf es daher der Klärung der Frage, wann bei einem flugplanmäßig durchgeführten Flug die Türe geöffnet worden wäre, um diesen Zeitpunkt zu jenem der tatsächlichen Türöffnung in Bezug setzen zu können. Vor diesem Hintergrund soll geklärt werden, ob die Artikel 5, 6 und 7 der Fluggastrechte-VO dahin auszulegen sind, dass bei der Berechnung der Verspätung – unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Rs C-452/13 , wonach auf den Zeitpunkt der Türöffnung abzustellen ist – die Differenz zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der planmäßigen Ankunftszeit zu bilden ist oder zwischen der tatsächlichen Zeit der Türöffnung und der Zeit der voraussichtlichen Türöffnung bei planmäßiger Ankunftszeit zu bilden ist.

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