vorheriges Dokument
nächstes Dokument

OLG Innsbruck: Ersatz eines ideellen Schadens nach der DSGVO

JudikaturDatenschutzrechtZIIR 2020, 284 Heft 3 v. 1.9.2020

Deskriptoren: ideeller Schaden; immaterieller Schaden; Gefühlsleben; Persönlichkeitsbeeinträchtigung; Behauptungspflicht.

Normen: Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG, § 1293 ABGB, § 273 ZPO

Das aus dem nationalen Schadenersatzrecht abzuleitende Erfordernis, den in der konkreten Person „erlittenen Schaden“ ausreichend, und nicht nur in Form der verba legalia („immaterieller Schaden“) oder sonst nur allgemein gehalten („Ungemach“, „Ungewissheit“, „Nachteil“), zu behaupten, stellt keine unüberbrückbare Hürde für die Geltendmachung eines Anspruches nach Art 82 Abs 1 DSGVO dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte