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OGH Teilurteil 22.8.2019, 4 Ob 53/19a – Zitatrecht und Berichterstattung über Tagesereignisse

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2020/10ZIIR 2020, 43 Heft 1 v. 25.2.2020

Eine Analyse einer Berichterstattung eines Konkurrenzmediums ist grundsätzlich keine Berichterstattung über Tagesereignisse. Ein Zitat, und im Konkreten ein Bildzitat, muss Zitat- und Belegfunktion haben und darf nicht nur der Illustration dienen, um beim Leser/Zuseher Aufmerksamkeit zu erheischen. Die zentrale („vorrangige“) Funktion der Presse zur kritischen Berichterstattung umfasst idR keine Berichte die der bloßen Sensationslustbefriedung dient. Ein (Bild-)Zitat ist allerdings nicht generell subsidiär gegenüber einem Quellenverweis, weil Sinn und Zweck eines Zitats auch ist, dass der Betrachter, der das Original nicht/nicht sofort zur Verfügung hat, sich eine (aufwendige) Recherchearbeit erspart. Grundsätzlich gilt aber, dass die freie Werknutzung zugunsten der Berichterstattung über Tagesereignisse nur für Werke gilt, die im Rahmen eines Tagesereignisses wahrnehmbar werden, nicht aber für Bilder eines Tagesereignisses.

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