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OGH Urteil 13.6.2019, 4 Ob 100/19p – Breitbandleitungen sind Teil des Grundes

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2020/4ZIIR 2020, 42 Heft 1 v. 25.2.2020

Der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 297 ABGB gilt auch für in der Erde verlegte Leitungen (insb Breitbandleitungen). Zwar können Leitungsrechte dinglich oder obligatorisch oder durch Sondergesetze/Rechtsakte begründet werde, fehlt eine solche Rechtsgrundlage, dann sind Breitbandleitungen wirtschaftlich untrennbar mit dem Grundstück verbunden und stehen damit im Eigentum des Grundeigentümers.

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