Deskriptoren: Handlungsort; Erfolgsort; Gerichtsstand; Deliktsklagen.
Normen: Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012, Art 5 Z 3 LGVÜ 2007
Der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Z 3 LGVÜ 2007/Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, wenn diese nicht an einen – zwischen den Streitteilen bestehenden – Vertrag anknüpfen. Dazu werden auch Schadenersatzklagen bei Kapitalanlagen und auf rechtswidriges Verhalten gestützte Ansprüche gegen Gesellschaftsorgane gezählt.