Deskriptoren: Schadenersatzrecht; Kreditschädigung; Ehrenbeleidigung; Berichterstattung; Tatsachenbehauptung; Vermutungen; Verdächtigungen; BVT-Affäre.
Normen: § 16 ABGB, § 43 ABGB, § 1330 Abs 1 ABGB, § 1330 Abs 2 ABGB
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung („konkludente Tatsachenbehauptung“). Die reißerisch aufgemachte Wiedergabe von Vorwürfen eines „Dossiers“ genügt daher für eine Tatbildlichkeit iSd § 1330 ABGB; daran vermag der Hinweis am Schluss des Artikels, die Vorwürfe seien „abstrus“, nichts ändern und konnte den Gesamteindruck nicht widerlegen, den ein nicht unerheblicher Teil der Leser bis dahin bereits gewonnen hatte.