Deskriptoren: Dashcam; Aufzeichnung Verkehrsgeschehen; Beweismittel; informationelle Selbstbestimmung; Beweisverwertungsverbot.
Normen: § 6b BDSG, § 28 BDSG
Soweit sich eine Videoüberwachung auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch den Bereich der rein privaten Sphäre verlässt, kann sie nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit betrachtet werden.