OLG Hamburg, 12.07.2018, 3 U 28/17
Gleichnamigkeit und Aufklärung
ZIIR-Slg 2019/5
Es liegt keine Irreführung vor, wenn bei Unternehmen mit gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen eine deutliche und leichterkennbare Aufklärung über die Verschiedenheit der Unternehmen erfolgt. Es ist dabei ausreichend, wenn bei einer Werbung informiert wird, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist, was insb durch einen Hinweis zum zutreffenden Hauptsitz sowie eine Aufklärung über die Standorte der Warenhäuser über die jeweilige Internetseite erfolgt. Eine Trennung des Bundesgebiets in zwei Wirtschaftsräume schließt nicht aus, über den jeweiligen räumlichen Bereich hinausgehend Werbung zu betreiben, sofern nur die Zuordnung zum jeweiligen Unternehmen eindeutig ist.