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BGH Urteil 15.5.2018, VI ZR 233/17 - Dashcam

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2018/47ZIIR 2018, 359 Heft 4 v. 1.11.2018

BGH, 15.05.2018, VI ZR 233/17
Dashcam

Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

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