Im Zusammenhang mit einer Auskunftsbeschwerde nach § 26 DSG 2000, die gemäß § 69 Abs 4 DSG 2018 als Beschwerde nach § 24 leg cit weitergeführt wurde, hatte die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) erstmals darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie der Verantwortliche nach Art 15 Abs 3 und 4 DS-GVO eine „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind,“ zur Verfügung zu stellen hat. Ein Bankkunde begehrte Auskunft über seine Daten, die er selbst nicht mehr über das Elektronische Banksystem (ELBA) einsehen konnte und deswegen die Mitwirkung des Bankinstituts einforderte. Der folgende Kurzbeitrag erläutert die unbekämpft gebliebene Entscheidung und gibt Praxistipps.