Der Begriff der „öffentlichen Stelle“ findet sich zwar an zahlreichen und zentralen Stellen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), jedoch nicht im Definitionenkatalog des Art 4 leg cit DS-GVO. Ihre Bedeutung ist durchaus entscheidend, denn nach Art 37 Abs 1 lit a DS-GVO gilt für öffentliche Stellen eine obligatorische Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten. Die Qualifizierung von Gemeindeverbänden als öffentliche Stelle spielt auch für die Verhängung von Geldbußen eine wesentliche Rolle. Der österreichische Gesetzgeber hat nämlich in § 30 Abs 5 DSG 2018 von der Öffnungsklausel des Art 83 Abs 7 DS-GVO Gebrauch gemacht und ua die öffentliche Stelle dahingehend privilegiert, dass gegen sie, für Verstöße gegen die Bestimmungen der DS-GVO, keine Geldbußen verhängt werden können.1 Der vorliegende Beitrag versucht eine praxistaugliche Abgrenzung unter gleichzeitiger Beachtung der dogmatischen Vorgaben darzustellen.