Deskriptoren: Persönlichkeitsrecht am eigenen Wort; Aufnahme, Mitschnitt, Aufzeichnung, wichtiger Grund; gesprochenes Wort.
Normen: § 16 ABGB, § 43 ABGB, § 22 MedienG, § 171 ZPO, § 197 ZPO
Das Gericht kann private Tonaufnahmen im Rahmen der Sitzungspolizei ausdrücklich untersagen. Unabhängig von einer derartigen Anordnung sind jedoch Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise alle Beteiligten sich damit zumindest schlüssig einverstanden erklärt haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen und von zivil- wie disziplinärer Verantwortlichkeit ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten zweckmäßig.