Deskriptoren: Zustellung; Geheimhaltung; Zuständigkeit; Justizverwaltung; Zustellverfügung; Aktenverwaltungssystem.
Normen: § 1 Abs 1 DSG 2000, § 31 Abs 2 DSG 2000, Art 87 B-VG, Art 94 Abs 1 B-VG, § 83 GOG, § 85 GOG
Das richterliche Organ kann – trotz Vorgabe durch das Aktenverwaltungssystem VJ – Einfluss auf die in der Zustellverfügung anzuführenden Daten nehmen. Wird die vorgegebene Zustellverfügung nicht geändert, kann sie als vom Richter bestätigt angesehen werden.