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DSB: Keine Rechtskontrolle von Akten der Gerichtsbarkeit durch die DSB

JudikaturDatenschutzrechtZIIR 2018, 287 Heft 3 v. 1.8.2018

Deskriptoren: Zustellung; Geheimhaltung; Zuständigkeit; Justizverwaltung; Zustellverfügung; Aktenverwaltungssystem.

Normen: § 1 Abs 1 DSG 2000, § 31 Abs 2 DSG 2000, Art 87 B-VG, Art 94 Abs 1 B-VG, § 83 GOG, § 85 GOG

Das richterliche Organ kann – trotz Vorgabe durch das Aktenverwaltungssystem VJ – Einfluss auf die in der Zustellverfügung anzuführenden Daten nehmen. Wird die vorgegebene Zustellverfügung nicht geändert, kann sie als vom Richter bestätigt angesehen werden.

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