LG Berlin, 16.11.2017, 16 O 225/17
E-mail-Empfangseinwilligung
Als Werbeeinwilligung reicht es nicht aus, wenn im Zuge des Online-Bestellprozesses vom Besteller eine E-Mail-Adresse angegeben werden muss, ohne dass dabei auch über den Umstand einer Einwilligung besonders aufgeklärt wird.