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Social Media Accounts post mortem - Ein Beitrag zu Erbrecht, Telekommunikationsgeheimnis und Datenschutz

Kurznachrichten und -Beiträge - TagungsberichteClemens ThieleZIIR 2018, 269 Heft 3 v. 1.8.2018

Die meistbesuchte Facebook-Seite11Im Folgenden wird „Facebook-Seite“, „Facebook-Account“ und „Facebook-Fanpage“ synonym verwendet. Der von manchen Gerichten verwendete Begriff „Facebook-Microsite“ (LG Salzburg 4.11.2015, 22 R 308/15w, 22 R 309/15t, 22 R 310/15i) hat sich nicht durchgesetzt. der (virtuellen) Welt ist jene von Michael (Joseph) Jackson, der am 25. Juni 2009 verstorben ist.22Für manche „sein soll“. Zumindest im deutschsprachigen Facebook-Raum tragen Facebook-Accounts Verstorbener die Vermerke „in Erinnerung an“ und befinden sich im „Gedenkzustand“. Das bedeutet zunächst nichts anderes, als dass der Betreiber des größten Social Media Networks der Welt denjenigen, der das Facebook-Konto einmal angelegt hat, für tot hält. Ein Zugriff auf den zugrundeliegenden Account hängt von der Erfüllung besonderer Geschäftsbedingungen von Facebook ab. Der vorliegende Beitrag erörtert ausgehend von einem seit Jahren die deutschen Gerichte beschäftigenden Anlassfall das Verhältnis zwischen dem Telekommunikationsgeheimnis einerseits und der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses aus Sozialen Netzwerken andererseits. Die rechtsvergleichende Parallele nach österreichischem Recht darf dabei nicht fehlen.

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