Die meistbesuchte Facebook-Seite1 der (virtuellen) Welt ist jene von Michael (Joseph) Jackson, der am 25. Juni 2009 verstorben ist.2 Zumindest im deutschsprachigen Facebook-Raum tragen Facebook-Accounts Verstorbener die Vermerke „in Erinnerung an“ und befinden sich im „Gedenkzustand“. Das bedeutet zunächst nichts anderes, als dass der Betreiber des größten Social Media Networks der Welt denjenigen, der das Facebook-Konto einmal angelegt hat, für tot hält. Ein Zugriff auf den zugrundeliegenden Account hängt von der Erfüllung besonderer Geschäftsbedingungen von Facebook ab. Der vorliegende Beitrag erörtert ausgehend von einem seit Jahren die deutschen Gerichte beschäftigenden Anlassfall das Verhältnis zwischen dem Telekommunikationsgeheimnis einerseits und der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses aus Sozialen Netzwerken andererseits. Die rechtsvergleichende Parallele nach österreichischem Recht darf dabei nicht fehlen.