Deskriptoren: Facebook; Rufschädigung; Gemeinderat; Vergabemodell; präsentiertes; Gemeinderatssitzung; Öffentlichkeit; Posting; guter Glaube.
Normen: § 1330 Abs 2 ABGB, § 6 Abs 2 Z 2 MedienG, § 111 Abs 3 StGB
Einem Gemeinderatsmitglied steht der Rechtfertigungsgrund wegen einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung, deren Unrichtigkeit der Mitteilende nicht kennt nach § 1330 Abs 2 ABGB, dann nicht mehr zu, wenn es seine Äußerungen außerhalb der Gemeinderatssitzung tätigt.