Deskriptoren: Meinungsäußerungsfreiheit; Gesamteindruck; Werturteil; Tatsachenbehauptung; Ausspannen von Kunden; Anschwärzen.
Normen: § 1330 ABGB, § 1 Abs 1 Z 1 UWG
Die „Unklarheitenregel“, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen derjenige, von dem die Äußerung stammt, die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse, ist durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt: Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben.