Deskriptoren: Bildberichterstattung; bedingte Haftentlassung.
Normen: § 502 Abs 1 ZPO, § 508a Abs 2 ZPO, § 510 Abs 3 ZPO
Bei der Interessenabwägung in Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über eine strafgerichtlich verurteilte Person nach deren bedingter Haftentlassung sind unter anderem der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Textes zu berücksichtigen.