Deskriptoren: Zweckgebundenheit; datenschutzfreundliche Voreinstellungen; Dienstleister; Datensicherheitsmaßnahmen.
Normen: § 6 DSG 2000, § 11 DSG 2000, § 15 DSG 2000, Art 25 Abs 2 DSGVO, § 32 Abs 3 AMSG
Daten dürfen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen.