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DSB: Verwaltung von Kursteilnehmerdaten

JudikaturDatenschutzrechtZIIR 2018, 154 Heft 2 v. 1.5.2018

Deskriptoren: Zweckgebundenheit; datenschutzfreundliche Voreinstellungen; Dienstleister; Datensicherheitsmaßnahmen.

Normen: § 6 DSG 2000, § 11 DSG 2000, § 15 DSG 2000, Art 25 Abs 2 DSGVO, § 32 Abs 3 AMSG

Daten dürfen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen.

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