Deskriptoren: Facebook; Sammelklage; Verbrauchergerichtsstand; Datenschutzrechtsverletzungen; Kernpunkttheorie.
Normen: Art 15, 16 EuGVVO VO (EG) Nr 44/2001
Die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind so auszulegen, dass ein Kläger sich hinsichtlich seiner persönlichen Ansprüche auf den Verbrauchergerichtsstand stützen kann, nicht jedoch hinsichtlich der ihm abgetretenen Ansprüche.