Deskriptoren: Bildzitat; Fernsehreportage; Lichtbild; Berufsfotograf; unwesentliches Beiwerk; Zitatrecht.
Normen: § 42e UrhG, § 42f UrhG, § 74 Abs 1 UrhG, § 87 Abs 3 UrhG
Nach gefestigter Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat, dass das in einem Bericht jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hat und nicht nur dazu dient, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.