OGH, 26.09.2017, 4 Ob 156/17w
zur Wirkung eines „obiter dictum“
Ein obiter dictum („nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die nicht die konkrete Entscheidung trägt, sondern vielmehr nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot. Ein obiter dictum kann weder die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung noch eine gesicherte Rsp bewirken.