Nach einem jüngst veröffentlichten höchstrichterlichen Erkenntnis und der ständigen Praxis der österreichischen Datenschutzbehörden stellt eine Betriebsvereinbarung (iSv §§ 96, 96a ArbVG) auch dann notwendige Voraussetzung für die Registrierung einer Videoüberwachung dar, wenn die Arbeitnehmer nicht primäres Ziel der Bilddatenerfassung sind. Der folgende Beitrag erörtert die Auswirkungen dieser Spruchpraxis auf betriebliche Kontrollmaßnahmen nach derzeitiger aber auch künftiger Rechtslage im Datenschutz.